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Satzung

Satzung des Senegalhilfe-Vereins e.V.

(in der durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 10.07.2015 geänderten Fassung

I. Allgemeine Bestimmungen

 §1

Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Senegalhilfe-Verein e.V.“ und hat seinen Sitz in Trippstadt. Er ist durch die Eintragung in das Vereinsregister rechtsfähig.
  2. Zweck des Vereins ist die Entwicklungshilfe und internationale Gesinnung, um hilfsbedürftigen Menschen in Afrika zu helfen.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge sowie durch Geld- und Sachspenden. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Einrichtung von Schulen, Ausbildungsstätten und Unterstützung der Bildung vor Ort, auch für Menschen mit Behinderungen.
  4. Parteipolitische, konfessionelle und rassische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§2

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3

Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Die Erklärung eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. § 110 BGB bleibt unberührt.
  2. Die Beitrittserklärung gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats durch den Vorstand schriftlich abgelehnt worden ist.
§4

Austritt und Ausschluss 

Die Mitgliedschaft wird beendet:

  1. durch freiwilligen Austritt
  2. durch Ausschließung

Der Austritt steht den Mitgliedern zum Vierteljahresende jederzeit frei. Er muss dem Vorstand schriftlich gemeldet werden. Nach dem Austritt stehen dem Mitglied keinerlei Rechte an das Vereinsvermögen zu. Die Ausschließung eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere

  1. bei groben Verstößen gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins

wegen unehrenhaften Betragens und wegen Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte. Es müssen jedoch für einen solchen Beschluss des Vorstandes mindestens 2/3 seiner Mitglieder gestimmt haben. Dem Ausgeschlossenen ist unter Angabe der Gründe Mitteilung von der Ausschließung zu machen; ihm steht die Berufung an die Mitgliederversammlung offen.

§5

Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr bei Eintritt und die Entrichtung eines Beitrags beschließen. Näheres bestimmt die Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung festlegt.

§6

Vereinsjahr 

Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.

 II. Vertretung und Verwaltung des Vereins

 §7

Vereinsorgane und ihre Willensbildung

Organe

  1. Die Angelegenheiten des Vereins werden ehrenamtlich besorgt durch

a. die Mitgliederversammlung §8

b. den Vorstand §9

Willensbildung

  1. Die Organe beschließen durch Abstimmung und Wahlen. Abgestimmt wird in der Regel offen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenmehrheit ist gegeben, wenn die Zustimmungen mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ausmachen. Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.
  2. Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  3. Über Versammlungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§8

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der stimmberechtigen Mitglieder. Die Mitglieder erlangen mit vollendetem 16. Lebensjahr Stimmfähigkeit in der Mitgliederversammlung.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Außerdem steht es dem Vorstand frei, außerordentliche Mitgliederversammlungen zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens der 10. Teil der stimmfähigen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand dies schriftlich beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Einladung und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
  4. Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung müssen mindestens sechs Tage vor dem Mitgliederversammlungstermin bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins können als Dinglichkeitsanträge nicht gestellt werden.

5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a. Entgegennahme des Jahres -Geschäftsberichts und –Abschlusses

b. Entlastung des Vorstandes

c. Festlegung der Beiträge und Aufnahmegebühren der Mitglieder

d. die Wahl des Vorstandes

e. Erwerb, Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Vermögen, Aufnahme von Anleihen, Gewährung von Bürgschaften

f. Satzungsänderung

g. Auflösung des Vereins

6.

a. Zu Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.

b. Zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung des Zwecks ist die Zustimmung von ¾ der erschienen Mitglieder erforderlich.

§9

Der Vorstand

  1. Der Vorstand, dessen Mitglieder volljährig sein müssen, besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen, sowie zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

Der/die Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, während die beiden Stellvertreter/Stellvertreterinnen das Vertretungsrecht gemeinschaftlich ausüben müssen.

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat die Mitgliederversammlung einzuberufen. Er tagt mindestens einmal im Kalenderjahr.
  2. Der/die Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik. Er/Sie leitet und koordiniert die Arbeit des Vorstandes.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für drei Jahre gewählt. Abwahl durch die Mitgliederversammlung ist möglich. In diesem Fall müssen mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder für die Abwahl stimmen.
§10

Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für eine Amtsdauer von drei Jahren. Zum Kassenprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht einem Organ nach § 9 angehören.
  2. Der Kassenprüfer soll die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege prüfen, diese durch seine Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.
§11

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Senegalhilfe-Stiftung, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§12

Schlussbestimmung

Über alle in der Satzung bzw. im BGB nicht vorgesehenen Fälle entscheidet der Vorstand.

Beschlossen in der Hauptversammlung am 21. Juni 1985.

Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.